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EuGH Urteil: Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand

Der EuGH, Europäische Gerichtshof, hat entschieden, dass ein Streik von Beschäftigten einer Airline kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU Verordnung 261/2004 ist. Die Medien berichten umfangreich.


Diese Frage war lange ungeklärt und streitig. Airlines haben in der Vergangenheit nach Flugannullierungen bei der Zurückweisung von Ausgleichsansprüchen von Fluggästen häufig auf den Grund eines angekündigten rechtmäßigen Streiks verwiesen.

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Der EuGH hat nun entschieden, dass Fluggästen in solchen Fällen eine Entschädigung zusteht (gemäß EU Verordnung 261/2004). Auch bei Streik, streikbedingtem Ausfall oder großer Verspätung, z.B. bei Ryan Air Flügen aus 2018. Auch bei Lufthansa gab es Flugverspätung und Annullierung wegen Streik.

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Die Rechtslage im EuGH Urteil vom 23.03.2021 in der Rechtssache C-28/20: Der EuGH hat die Verbraucherrechte bei Streik nun geklärt und gestärkt. Es handelt sich bei einem Streik nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung 261/2004.



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Ansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend durchgesetzt werden


Auch wenn die Annullierung lange zurückliegt, im Jahr 2018 z.B., wenn z.B. Ryan Air oder Lufthansa Ihren Anspruch wegen eines Streiks abgewiesen hat.


Diese Forderung kann auch heute noch umgesetzt werden, sie ist nicht verjährt. Kontaktieren Sie uns zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Ausgleichzahlung nach EU-Verordnung 261/2004.


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