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Entschädigungsansprüche im Pauschalreiserecht

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Ihre Rechte auf einer Pauschalreise

Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise nach §§ 651a ff. BGB liegt vor, wenn zwei oder mehrere touristische Hauptreiseleistungen als Paket angeboten werden oder auf Wunsch zusammengestellt wurden.

Als Hauptleistung gelten zum Beispiel Flug, Bahnfahrt, Busfahrt, Hotel, sonstige Unterkunft, Ausflug, Kurse oder Unterricht, sowie andere als individuelle Leistungen anzusehende Aktivitäten. Nicht als Hauptleistungen, sondern als sogenannte Nebenleistungen sind Services wie etwa Bordverpflegung auf Flügen, Hoteltransfers, Reiseversicherungen oder die Unterstützung der Reiseleitung vor Ort anzusehen.

 

Auch Kreuzfahrten gelten als Pauschalreisen, da hier zusätzlich zum reinen Transport auf dem Schiff auch Ausflugsprogramme, Unterhaltungsprogramme angeboten werden.

 

Es kann vorkommen, dass auch einzelne Hauptleistungen unter das Pauschalreiserecht fallen. Dies ist insbesondere bei Hotel- oder Ferienhausbuchungen der Fall, welche aus dem Reisekatalog gebucht wurden.

 

Ab dem 01. Juli 2018 gilt das sogenannte neue Pauschalreiserecht.

 

Der Pauschalreisevertrag

Ein Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Da Reisekataloge nur als Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Interessierten gelten, ist es der Buchende, welcher ein Vertragsangebot abgibt und der Reiseveranstalte, welcher dieses annimmt.

 

Durch eine Reisebestätigung akzeptiert der Anbieter das Angebot des Interessierten. Entspricht die Reisebestätigung nicht dem Angebot des Interessierten, so kommt kein Vertrag zustande. Das fehlerhafte Angebot des Reiseveranstalters gilt allerdings wiederum als neues Angebot. Akzeptiert der Buchende das neue Angebot, so kommt ein Reisevertrag zustande.

 

Auf allgemeine Reisebedingungen (oder allgemeine Geschäftsbedingungen) des Reiseveranstalters, muss der Buchende vor Vertragsschluss deutlich hingewiesen werden. Zudem muss der Reisende sein Einverständnis erklären. Dies auch kann durch schlüssiges Verhalten (etwa eine Anzahlung) ausgedrückt werden.

 

Unterschied: Reiseveranstalter und Reisevermittler

 

Ein Reisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande. Der Reiseveranstalter bietet die Pauschalreise dem Reisenden als ‚eigene’ Reise an.

 

Im Gegensatz zum Reiseveranstalter stehen sogenannte Reisevermittler, wie zum Beispiel Online-Reiseportale. Diese Reisevermittler bieten keine ‚eigenen’ Reisen an, sondern vermitteln Reisen von Reiseveranstaltern. Es besteht bei der Buchung über Reisevermittler lediglich ein Vermittlungsvertrag.

 

Zu beachten ist allerdings, dass auch Reisevermittlungsportale als Reiseveranstalter agieren können. Sie tun dies dann, wenn einzelne Reiseleistungen zu einer Gesamtreise gebündelt werden und der Reisende zum Beispiel Flug und Hotel zusammen bucht.

 

Welche Ansprüche bestehen gegen Reisevermittler

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bezüglich der Reise kann der Reisende nur gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn:

  • Mängelanzeigen nach der Vereinbarung des Reisevertrages an den Vermittler zu richten sind, oder

  • wenn die tatsächlichen Hauptleistungsträger der Reisekomponenten nicht gegenüber dem Reisenden offengelegt werden, oder

  • der Vermittler aufgrund seine Werbekommunikation den Eindruck beim Buchenden hinterlässt, selbst Veranstalter der Reise zu sein.

 

Was ist ein Reisemangel?

 

Die Mängelfreiheit der Reise muss durch den Reiseveranstalter gewährleistet werden. Mindert ein qualitativer oder quantitativer Reisemangel den Nutzen der Reise, so dass Ihre Reise nicht die gebuchten Eigenschaften bietet, so kann AnwaltReiserecht für Sie eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter einfordern.

 

Ein Anspruch auf Reisepreisminderung setzt einen objektiven Mangel voraus. Es gilt dabei einen solchen objektiven Mangel von einer reinen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Unannehmlichkeiten schränken den Nutzen der Reise an sich nicht ein und sind etwa unfreundliches Hotelpersonal, zwei Einzelbetten statt einem Doppelbett, oder ein zu kleiner Tisch beim Abendessen berechtigen nicht zu einer Reisepreisminderung.

 

Objektive Reisemängel charakterisieren sich dagegen dadurch, dass die erbrachte Leistung in Ihrem Kern von der vereinbarten Leistung abweicht. So ist zum Beispiel die Umbuchung in eine andere Zimmerkategorie oder in ein anderes Hotel ein klarer Reisemangel. Andere klare Reisemängel, welche bereits vor Gericht als zu einer Entschädigung berechtigend eingeschätzt wurden sind zum Beispiel:

  • Ein nicht fertiggestelltes oder sich im Umbau befindendes Hotel (- 75 % Minderung)

  • Baulärm von morgens bis abends (- 50% Minderung)

  • Ein Standard-Hotel statt dem gebuchten Club (- 40 % Minderung)

  • Ein zu kleines Zimmer (-20% Minderung)

  • Fehlendes Animationsprogramm (-15% Minderung)

  • Bustransfer statt Rückflug (-10% Minderung, je nach Distanz)

  • Mangelhafte Qualität von Essen und Service (- 15% Minderung)

  • Verschmutzter Pool (- 10% Minderung)

  • Ungeziefer im Hotelzimmer (-10% Minderung)

  • Strandentfernung über 500m statt ‚wenigen Metern’ (- 5% Minderung)

 

Dies sind nur einige Beispiele für objektive Reisemängel, welche zu einer Entschädigungszahlung berechtigen.

 

Für eine individuelle Einschätzung Ihres Reisemangels können  eines unserer auf Reiserecht spezialisierten Anwälte erhalten.

 

Wenn Sie vor Ort Ihren Reisemangel formal und rechtlich geltend angezeigt haben, so werden Sie wahrscheinlich entsprechende Abhilfeangebote des Reiseveranstalters erhalten. Nehmen Sie diese an, und entschädigen die Abhilfemaßnahmen des Reiseveranstalters auch tatsächlich für die Reisemängel, so besteht nach der Rückkehr nach Hause auch kein weiterer Anspruch mehr auf Reisepreisminderung.

Ansprüche vor Ort durch Mangelanzeige und -dokumentation sichern!

Bei einem Reisemangel ist es aufgrund der speziellen Regelungen des deutschen Reiserechts wichtig, Mängel rechtzeitig beim Reiseveranstalter anzuzeigen. Zudem sollten die Reisemängel ausreichend dokumentiert werden, um später der Beweislast gerecht werden zu können.

 

Halten sich Reisende an die formale Verpflichtung zur korrekten Beanstandung von Reisemängeln, so sind die Rechte auf etwaige Schadensersatzansprüche oder Entschädigungszahlungen gesichert. Nicht anzuraten ist es, den Mangel vor Ort hinzunehmen, und sich erst nach dem Urlaub zu beklagen. Dann wird es in der Regel schwieriger entsprechende Kompensationsleistungen gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen. 

 

Für Reisende folgt daraus:

  • Melden Sie jeden Reisemangel unverzüglich vor Ort und verlangen Sie Abhilfe,

  • handeln Sie noch am gleichen Tag oder spätestens am nächsten Tag, nicht erst am Ende der Reise!

  • UND: Melden Sie diesen an der richtigen Stelle und nachweisbar (schriftlich oder Zeugen) und zwar bei der Reiseleitung, der Agentur vor Ort oder beim Veranstalter in Deutschland. 

  • Eine Meldung an der Rezeption des Hotels reicht nicht aus!

 

Insbesondere bei Pauschalreisen müssen Reisende ihre Reklamation direkt an die Reiseleitung vor Ort richten. Eine Schriftliche Bestätigung mit Datum ist ebenfalls wichtig. Auch eine mündliche Reklamation unter Zeugen ist genügend. Es kann zudem eine angemessene Frist zur Beseitigung der Reisemängel gesetzt werden.

 

Nochmals: Eine lediglich Mitteilung an das Hotelpersonal ist nicht ausreichend. Sollte der Reiseveranstalter nicht vor Ort erreichbar sein, so kommt der Reisende um eine Mitteilung an den Veranstalter per Email oder Fax nicht herum. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst vor Kurzem diese Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige nochmals bestätigt (Urteil BGH 19.7.2016, X ZR 123/15).

 

Eine letzte Chance auf Reisepreisminderung auch ohne Mängelanzeige vor Ort

Sollte es der Reiseveranstalter unwahrscheinlicherweise versäumt haben, in seinen Unterlagen eindeutig auf die Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige vor Ort hinzuweisen, so muss auch eine spätere Reklamation innerhalb einer einmonatigen Reklamationsfrist anerkannt werden. Dies ist allerdings nur ein Ausnahmefall. Seriöse Reiseveranstalter weisen in der Regel in ihren Unterlagen auf die Hinweispflicht hin.

Welche Rechte habe ich bei einem Reisemangel?

 

Haben Sie den Reiseveranstalter über den Reisemangel in Kenntnis gesetzt, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Er hat also unverzüglich und auf eigene Kosten eine Alternative zu organisieren. Wenn er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, kann AnwaltReiserecht für Sie eine Reisepreisminderung beanspruchen.

 

Selbstabhilfe

Sollte der Veranstalter den Reisemangel nach der Mängelanzeige nicht behoben haben, so kann der Reisende dem Mangel selbst abhelfen. Die Fristsetzung ist dabei in der Regel notwendig, um die entstandenen Ausgaben später vom Veranstalter einfordern zu können.

Auch ohne Fristsetzung kann Selbstabhilfe unternommen werden, wenn der Veranstalter die Abhilfe umgehend verweigert oder nur eine unverzügliche Abhilfe den Mangel beseitigen kann (zum Beispiel die Taxifahrt als Ersatz für den gebuchtem Transferbus zum Flughafen).

 

Die Reisepreisminderung

Der Reisende hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn der angezeigte Mangel nicht vom Veranstalter behoben wurde, und der Reisende keine Selbstabhilfe unternehmen möchte. Wie viel Entschädigung bei Reisemängeln verlangt werden können, lesen Sie hier.

 

Die Höhe der möglichen Reisepreisminderung

AnwaltReiserecht ist der Partner für Reisende bei der Einforderung von Entschädigungen für Reisemängel. In diesem Artikel bieten wir einen Überblick über die Entschädigungshöhen.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine pauschale Beurteilung von Anspruchshöhen für Reisemängel nur bedingt möglich ist. Sie richtet sich nach Art, Dauer und Intensität des Mangels, sowie nach dem Grad der Nutzungsbeeinträchtigung der Reise.

Der Tagesreisepreis wird dabei mit der Anzahl der mangelbehafteten Tage und der Minderungsquote multipliziert. Die Gerichte stellen seit geraumer Zeit Tabellen auf, welche eine Orientierung zu möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter bieten.

 

Die erste Tabelle des Reiserechts wurde Mitte der 80er-Jahre vom Landgericht Frankfurt am Main veröffentlicht – die Frankfurter Tabelle. Sie listete Reisemängel und dazugehörige Ansprüche auf Reisepreisminderung in Prozent. Außerdem wurde mit der Veröffentlichung der Tabelle dargelegt, ab welcher Schwelle ein Reisender zusätzlich eine Entschädigung für vertane Arbeitszeit verlangen kann (ab 50 % Reisepreisminderung) und ab wann der Reisevertrag aufgrund schwerer Reisemängel gekündigt werden kann (ab 30%).

 

Heute ist die Frankfurter Tabelle allerdings als veraltet anzusehen. Repräsentativere Tabellen für das Reiserecht sind die Kemptener Tabelle und die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln. Sie umfassen eine größere Auswahl an deutschlandweiten Urteilen.

 

Das Reiserecht hat sich insbesondere unter dem Einfluss der Digitalisierung stark weiterentwickelt und wird nicht zuletzt ab dem 01. Juli 2018 durch den Eintritt der „neuen Reiserechtsrichtline“ revolutioniert.

 

Ein generelles Manko der Tabellen im Reiserecht ist zudem dadurch gegeben, dass die Tabellen meist nur Ansichten und Urteile einer begrenzten Anzahl zuständiger Gerichte oder selbsternannter Experten darstellen, und keine Rechtsgültigkeit bieten.

 

Das Reiserecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, in welchem viele Ausnahmeregelungen gelten und es daher empfehlenswert ist, sich auf die Erfahrung von auf das Reiserecht spezialisierten Anwälten zu berufen.

 

Bei der Interpretation der Angaben aus den Tabellen ist allerdings Vorsicht geboten: Jedes Gerichtsurteil im Reiserecht ist eine Einzelfallentscheidung. Wichtig ist neben der tatsächlichen Rechtslage auch die Einhaltung von Fristen bei der Reklamation von Mängeln, sowie die Beweislage.

 

Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn

 

Wenn sich Ihre Pläne kurzfristig ändern, können Sie von Ihrer gebuchte Reise vor Reisebeginn jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Allerdings fallen in diesem Fall Stornokosten beim Veranstalter an.

 

Stornokosten können möglicherweise vermieden werden, wenn der Reisepreis nachträglich um mehr als 5 % erhöht wurde oder ein Reisemangel schon vor Reiseantritt aufgetreten ist. Zudem kann ein besonderes Kündigungsrecht bestehen.

 

In der Regel enthalten die AGB der Veranstalter eine Klausel mit einer Vereinbarung über gestaffelte Storno-Pauschalen, welche im Falle des Reiserücktritts zu zahlen sind. Dafür muss die AGB vertragswirksam eingezogen sein.

 

In Abwesenheit einer solchen AGB-Klausel kann der Veranstalter die Stornokosten aber auch berechnen. Dabei werden ersparte Aufwendungen, sowie ein Weiterverkauf berücksichtigt.

 

Die Höhe der in den AGBs festgeschriebenen Pauschalen variiert stark – kann aber bei einer zu hohen Ansetzung unwirksam werden.

Als üblich gilt die folgende Staffelung:

  • 75 % ab gebuchtem Reiseantritt, also bei Nichtantritt,

  • 50 % bei Reiserücktritt bis 7 Tage vor Beginn der Reise,

  • 40 % bei Reiserücktritt bis 15 Tage vor Beginn der Reise,

  • 30 % bei Reiserücktritt bis 22 Tage vor Beginn der Reise, und

  • 20 % bei Reiserücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Reise.

 

Da die Stornokosten als Entschädigung für dem Reiseveranstalter entstandene Kosten dient, kann die Zahlung einer Pauschale jedoch angefochten werden, sollte der Zurücktretende nachweisen können, dass dem Veranstalter kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gestaltet sich in der Praxis meist als schwierig, da der Veranstalter seine Bücher nicht offenlegen muss.

 

Bei bestehen einer Reiserücktrittskostenversicherung trägt diese natürlich die Kosten, sofern der Rücktrittsgrund unter das von der Versicherung abgedeckte Risiko fällt. Lesen Sie hier mehr zum Thema Reiserücktrittskostenversicherung.

 

 

Kündigung des Reisevertrages

Eine Kündigung des Reisevertrages ist nur unter gewissen Bedingungen zulässig.

 

  • aufgrund von Reisemängeln

  • Kündigung aufgrund von höherer Gewalt

 

Kündigung aufgrund von Reisemängeln

Ist ein Reisemangel so schwerwiegend, dass die Reise objektiv betrachtet erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Bei der objektiven Bewertung der Erheblichkeit des Reisemangels sind Art, Dauer und Intensität des Reisemangels maßgebend. Zudem sollte der Reisende zuvor erfolglos oder um kurzfristige Abhilfe gebeten haben.

 

Bei subjektiver Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise, kann ebenfalls gekündigt werden. Um subjektive Unzumutbarkeit handelt es sich insbesondere bei fehlender medizinischer Versorgung und ähnlichen Umständen.

 

Nachdem der Reisende berechtigt seine Kündigung des Reisevertrages erklärt hat, ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich an den Ausgangspunkt der Reise zu befördern und bis zur dortigen Ankunft angemessen unterzubringen.

 

Der Reisepreis ist dem Reisenden zurückzuerstatten und Mehrkosten sind gegebenenfalls vom Veranstalter zu tragen. Eine Einbehaltung eines anteiligen Reisepreises ist nur dann möglich, wenn der Reisende einen Teil des Reisewertes in Anspruch nehmen konnte.

 

Kündigung aufgrund höherer Gewalt

Sollte ein Ereignis, das weder durch den Veranstalter noch durch den Reisenden zu verantworten ist und auch nicht durch sorgfältige Vorkehr verhindert werden kann, verhindern, dass die Reise wie gebucht durchgeführt werden kann, so hat der Reisende ein besonderes Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt.

 

Beispiele für Situationen höherer Gewalt sind:

  • Naturkatastrophen

  • Extrem schlechtes Wetter

  • Vulkanasche

  • Krieg und Terror/-gefahr

 

Verhindert, beeinträchtigt oder gefährdet ein Ereignis höherer Gewalt die Reise und war das Ereignis vor der Reise nicht vorhersehbar, so kann der Reisevertrag sowohl vom Veranstalter, als auch vom Reisenden formlos aufgrund höherer Gewalt gekündigt werden.

 

Der Anspruch des Veranstalters auf die Zahlung des Reisepreises entfällt damit.

 

Wurde die Reise bereits angetreten, so erhält der Reisende seinen Reisepreis zurück. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann der Reiseveranstalter eine anteilige Summe als Entschädigung einbehalten.

 

Versäumt der Reiseveranstalter es dieser Pflicht nachzukommen, und informiert er den Reisenden schuldhaft nicht, so hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch für diesen Umstand gegen den Veranstalter.

 

Der Reiseveranstalter hat eine reisevertragliche Fürsorgepflicht. Sollte ein Ereignis höherer Gewalt wahrscheinlich werden, so muss der Veranstalter den Reisenden informieren. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Sicherheitsrisiken, als auch für das gesonderte Recht auf Kündigung des Reisevertrages.

 

Etwaige Kosten für die Rückreise werden gleichermaßen zwischen Reisendem und Veranstalter aufgeteilt, wobei die Kosten für einen längeren Hotelaufenthalt während der Rückreise allerdings alleine vom Reisenden zu tragen sind.

 

Schadensersatz aufgrund eines Reisemangels

 

Der Reisende hat einen Reisemangel angezeigt und hat sich demnach seinen Anspruch auf Behebung des Mangels oder einer Minderung des Reisepreises gesichert.

 

Ist dem Reisenden in Folge des angezeigten Reisemangels ein zusätzlicher Schaden entstanden, so hat der Reisende einen Anspruch auf Schadensersatz.

 

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Reisemängeln besteht zusätzlich zum Anspruch auf Reisepreisminderung.

 

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Reisemängeln ist, dass der Reisende den Reisemangel nachweisen kann. Dann trifft den Reiseveranstalter oder die einzelnen Leistungsträger (Erfüllungsgehilfen) ein Verschulden und sie sind zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgrund von Reisemängeln verpflichtet.

 

Kann der Reiseveranstalter oder ein einzelner Leistungsträger nachweisen, dass der Reisemangeln außerhalb seiner Verantwortung liegt, und dass er seine Sorgfaltspflichten bei der Organisation und Durchführung der Reise nicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, kann er sich dadurch entlasten. Besteht ein Mitverschulden des Reisenden, so reduziert sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Reisemangels entsprechend.

 

Die Höhe des Schadensersatzes wegen Reisemängeln bestimmt sich nach den objektiv erlittenen Schäden (Sach- und Körperschäden), sowie der objektiv gemachten Aufwendungen.

 

Beispiele für Schadensersatz wegen eines Reisemangels sind:

  • Schmerzensgeld

  • Heilbehandlungskosten

  • Kosten eines alternativen Transportes (Flugtickets, Bahntickets ,etc.)

  • Ausgaben für Ersatzkleidung bei verspätetem Gepäck

 

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Ein Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubstage besteht gegen den Reiseveranstalter oder einzelne Leistungsträger, wenn diese eine unzulässige Absage oder erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise infolge eines Reisemangels zu verantworten haben.

Dieser Anspruch besteht in der Regel zusätzlich zu anderen Ansprüchen (etwa auf Reisepreisminderung) und dabei nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Studenten, Schüler, Rentner und Hausfrauen.

 

Kein Anspruch besteht, wenn die Tage zu Hause verbracht werden oder die berufliche Tätigkeit bereits vorzeitig wiederaufgenommen werden kann.

 

Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich am Tagesreisepreis und bestimmt sich nach der Summe, um welche der Reisepreis gemindert werden könnte.

 

 

Wann besteht kein Anspruch?

Die Haftung des Reiseveranstalters erstreckt sich nicht auf das „allgemeine Lebensrisiko“. Eine Verletzung am Hotelstrand (ohne Verkehrssicherungspflichtverletzung), eine vor Ort eingefangene Krankheit, oder Übelkeit auf See- oder Flugreisen gelten nicht als Reisemängel.

Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

Schadensersatzansprüche können in den AGB des Reiseveranstalters auf beschränkt werden. Dies gilt nicht für Körperschäden. Die Haftungsbeschränkung kann auf das Dreifache des Reisepreises festgelegt werden.

 

Die Haftungsbeschränkung seitens des Reiseveranstalters ist nur wirksam, wenn diese bereits bei Vertragsschluss einbezogen und damit angenommen wurde.

Internationale Abkommen geben dem Reiseveranstalter zudem das Recht die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, welchen er selbst von den individuell verantwortlichen Leistungsträgen (etwa der Fluggesellschaft) erhalten kann.

Reiserecht bei Gruppenreisen

Das Reiserecht für Gruppenreisen wirft bei Reisenden oft Fragen auf, da nicht eindeutig ist, wer gegenüber dem Reiseveranstalter Vertragspartner ist.

 

Bei Reiseproblemen auf Gruppenreisen (Vereinsfahrt oder Klassenfahrt) wird der Reisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und jedem einzelnen Reiseteilnehmer geschlossen. Der stellvertretend Buchende (Vereinsmanager oder Lehrer) ist dann Vertreter der anderen Reisenden gemäß § 164 BGB.

 

Bei der Buchung von Gruppenreisen ist deshalb insbesondere zu beachten, dass der Vertreter seine Vertreterrolle dem Reiseveranstalter offenbaren muss. Zudem muss er die Namen aller Reiseteilnehmer darlegen, um seine persönliche Haftbarkeit zu begrenzen. Tut er dies nicht, so ist er alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters und ist in der Regel auch dazu verpflichtet den gesamten Reisepreis persönlich zu bezahlen.

 

Eine Haftungserklärung des Anmelders wird bei Gruppenreisen häufig vom Buchenden verlangt, um Problemen mit der Zahlung des Reisepreises vorzubeugen. Eine solche Haftungserklärung ist zwar rechtlich zulässig - muss aber vom Buchenden ausdrücklich durch eine Unterzeichnung zur Kenntnis genommen und akzeptiert worden sein.

 

Online Reisebuchung

Online gebuchte Pauschalreisen kommen ähnlich der in einem Reisebüro gebuchten Reisen durch Angebot und Annahme zustande. Dabei gelten die Darstellungen der Reisen auf der Seite nur als ‚Aufforderung zur Angebotsabgabe’. Der Buchende sendet das Vertragsangebot per Klick zum Abschluss der Buchung und der Reisevermittler nimmt dieses Angebot durch die meist sofort übermittelte Bestätigung an. Weitere Informationen zum Reisevertrag finden Sie hier.

 

Wichtig:

Das sogenannte Fernabsatzrecht ist auf Pauschalreisen gemäß § 312 BGB nur eingeschränkt anwendbar. Es besteht daher nicht zwangsläufig ein besonderes Widerrufsrecht. Allerdings hat der Reisevermittler /-veranstalter die nach dem Fernabsatzrecht geltenden Informationspflichten zu befolgen (§ 312e BGB).

Unbedingt notwendig (vor Abschluss der Buchung) ist zudem der Hinweis auf die AGB. Diese müssen zudem auch später abrufbar und speicherbar sein.

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