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Probleme auf Kreuzfahrten?

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Kreuzfahrtprobleme

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Der Anwalt für Reiserecht - seit 25 Jahren spezialisiert.

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Routenänderung
  • Hafen nicht angelaufen

  • Routenänderungen

  • Wetterbedingte Änderungen

Reisemängel
  • Mängel an Schiff oder Kabine

  • Überbuchung

  • Eingeschränkte Nutzbarkeit

An- & Abreise
  • Flugprobleme

  • Zubverspätungen

  • Gepäckprobleme

Stornierung
  • Stornierung wegen Corona

  • Stornierung durch Reisenden

  • Absage durch Veranstalter

Ihre Rechte auf Kreuzfahrten

 

Die Beliebtheit von Kreuzfahrtreisen wächst seit Jahren stetig in beeindruckenden Dimensionen. Rund 3 Millionen Deutsche buchten im Jahr 2018 eine Schiffsreise. Bei Ihren See- oder Flussfahrten investieren Urlauber dabei mit etwa 1.600 Euro pro Person überdurchschnittlich viel.

Bei diesen Dimensionen sind die Erwartungen natürlich hoch – die immer stärkere Massenabfertigung von Kreuzfahrtgästen führt allerdings auch zu einem vermehrten Auftreten von Reisemängeln.

AnwaltReiserecht hilft Kreuzfahrern bei der Einforderung Ihrer Rechte. Wenn Ihr Schiff beispielsweise einen geplanten Hafen nicht angelaufen hat oder Sie Ihre gebuchte Kabine nicht beziehen konnten, so liegt ein Reisemangel vor.

Welche Regelungen gelten bei Rechtsfragen zu Kreuzfahrten?

Kreuzfahrten werden im Reiserecht als Pauschalreise betrachtet. Ein Reisevertrag für eine Kreuzfahrt stellt demnach einen Pauschalreisevertrag nach § 651a ff BGB zwischen dem Reisenden und dem Reiseanbieter dar. Der Reiseanbieter kann in dem speziellen Fall der Kreuzfahrt sowohl der klassische Reiseveranstalter, als auch die Reederei selbst sein.

 

Eine Pauschalreise setzt sinngemäß stets eine Kombination (Bündelung) von mindestens zwei Hauptleistungen (zum Beispiel Flug und Hotel) voraus. Der Gesetzgeber betrachtet Kreuzfahrten an per se bereits als Pauschalreise, da die Hauptreiseleistungen in einerseits der Beförderung auf dem Schiff, und andererseits dem Bordprogramm, wie etwa der Unterhaltung und Verpflegung gesehen werden.

Dies gilt auch bei eigener individueller Anreise zum Schiff, sowie für kurze Schifffahrten, wie etwa auch Flusskreuzfahrten von nur ein- bis zweitägiger Dauer.

Es gibt kein einheitliches Kreuzfahrtrecht und demnach keine einheitliche Gesetzgebung aus welcher eine Anspruchslage pauschal beurteilt werden könnte. Stattdessen gilt für Kreuzfahrten das Pauschalreiserecht.

 

Im Pauschalreiserecht gibt es eine große Zahl an Auslegungsmöglichkeiten der Gesetze, weshalb der Rat der spezialisierten Anwälte zurückzugreifen, um Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Anspruchslage und der Chancen auf eine Reisepreisminderung oder auf Schadensersatz zu bieten.

 

Die Rechtsanwälte von AnwaltReiserecht haben über 25 Jahre relevante Erfahrung im Zusammenhang mit Reiseproblemen auf Kreuzfahrten und haben bereits eine große Zahl an Reisenden gegenüber Reiseveranstaltern und Kreuzfahrtanbietern vertreten.

Welche Ansprüche können Passagiere einer Kreuzfahrt durchsetzen?

Die Ansprüche von Passagieren auf Kreuzfahrten sind in Gewährleistungsansprüche für Reisemängel und Schadensersatzansprüche zu unterscheiden.

 

  • Gewährleistungsansprüche entstehen, wenn der Vertragspartner des Reisenden (Reiseveranstalter oder Reederei) die Leistungen nicht wie im Reisevertrag vereinbart erbringt. Um Ansprüche wirksam zu stellen, müssen Passagiere den Reiseveranstalter auf den Reisemangel hinweisen und eine Behebung des Mangels innerhalb einer (kurzen) Frist erbitten.

  • Sollte der Reiseanbieter dieser Bitte nicht nachkommen, so ergibt sich ein Anspruch auf Reisepreisminderung, sowie auf einen Rücktritt oder eine Kündigung des Reisevertrages. Des Weiteren besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz (etwa wegen vertaner Urlaubszeit).

  • Voraussetzung für einen Reisemangel ist wie bei einer normalen Pauschalreise auch auf Kreuzfahrten, dass es sich tatsächlich um einen objektiv nachweisbaren Reisemangel handelt. Für hinzunehmende Unannehmlichkeiten oder eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos kann der Reiseveranstalter/ die Reederei nicht haftbar gemacht werden.

 

​Ein Anspruch auf Reisepreisminderung bei Kreuzfahrten besteht dann, wenn die im Reisevertrag vereinbarte Leistung nicht wie mit der Reederei oder dem Reiseveranstalter vereinbart erbracht wird.

Die folgenden vier Situationen führen zu den meisten Auseinandersetzungen zwischen Reisenden und Veranstaltern:

Stornierung und Umbuchung von Kreuzfahrten

Sollte eine Routenänderung (etwa durch einen Hurricane) bereits vor der Abreise vom Reiseveranstalter angekündigt werden, möchten viele Passagiere gerne Ihre Kreuzfahrt stornieren oder umbuchen. Oft stellen sich Reedereien und Reiseveranstalter dabei quer. 

 

Reisemängel am Schiff oder am Programm

Wenn etwa ein Hafen nicht angelaufen wird und deshalb ein Landgang ausfällt kann dies den Höhepunkt der Reisekosten. Dabei spielt es meist keine Rolle, ob die Reederei die Routenänderung selbst verschuldet oder diese etwa durch eine Umweltkatastrophe (Hurricane) oder eine kursierende ansteckende Krankheit am Zielort notwendig wird.

Auch die Bereitstellung der falschen Kabinenkategorie oder die eingeschränkte Nutzbarkeit von Teilen des Schiffes und Unterhaltungsprogramms auf dem Kreuzfahrtschiff stellen Reisemängel dar!

Probleme bei der An-/oder Abreise zum Schiff

Treten bei der An-/oder Abreise zum Schiff Probleme - etwa durch eine Flug- oder Zugverspätung - auf, so haben Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung, beziehungsweise zunächst einmal auf die Bereitstellung einer alternativen Transportmöglichkeit. Wichtig ist hierbei allerdings grundsätzlich, dass die An-/Abreise Teil der Hauptbuchung war. 

Gepäckprobleme

Ist Ihr Gepäck nicht rechtzeitig am Schiff angekommen oder wurde es beschädigt? Auch dies stellt einen Reisemangel an Ihrer Kreuzfahrt dar, welche zu einer Entschädigung berechtigen kann.

Wie hoch ist die Reisepreisminderung oder Entschädigung bei Kreuzfahrten?

Objektive Reisemängel, welche wirksam und nachweisbar vor Ort beim Reiseveranstalter/ der Reederei bemängelt wurden, berechtigen nach § 651 d I BGB zu einer Reisepreisminderung auf den für die Kreuzfahrt gezahlten Reisepreis.

 

  • Eindeutig gelten für Kreuzfahrten andere Maßstäbe für Reisepreisminderungen als etwa bei normalen Hotelaufenthalten. Dies gründet in den limitierten Möglichkeiten für Passagiere einer Kreuzfahrt Selbstabhilfe zu schaffen.

 

  • So kann beim Ausfall des Speiseangebotes oder des abendlichen Unterhaltungsprogramms kein Restaurant oder Theater ‚außerhalb der Hotelanlage’ besucht werden. Somit fällt die Reisepreisminderung bei Reisemängeln dieser Art auf Kreuzfahrten in der Regel höher aus.

 

Es gibt leider keine einheitliche Verordnung zur Berechnung der Reisepreisminderung bei Kreuzfahrten. Daher werden je nach Gericht verschiedene Methoden zur Berechnung der Preisminderung herangezogen:

  1. Auf Basis des Tagesreisepreises wird der Gesamtreisepreis der Kreuzfahrt entsprechend der Dauer der Beeinträchtigung (betroffenen Reisetage) reduziert. Diese Methode findet insbesondere bei zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen, wie etwa einem nicht angelaufenen Hafen oder dem Ausfall eines Landgangs, Anwendung.

  2. Bei einer gebündelten Reise von Kreuzfahrt und einem zusätzlichen, separaten Hotelaufenthalt, wird der Reisepreis entsprechend getrennt und die Berechnung der Reisepreisminderung ausschließlich auf den betreffenden Teil der Reise angewendet.

  3. Erstreckt sich der negative Einfluss des Reisemangels über einen beträchtlichen Teil der Reise, bzw. ist der Einfluss überaus schwer, so wird die Minderung bezugnehmend auf den Gesamtreisepreis berechnet. Diese Argumentation beruht auf der Wertminderung, welche sich auf die Gesamtreise bzw. das Gesamtreisepaket erstreckt, wenn die Verärgerung, sowie körperliche und seelische Schäden es nicht zulassen, den Reisemangel als einen auf einen begrenzten Teil der Kreuzfahrt limitierte Nichterbringung der vereinbarten Reiseleistung anzusehen.

Ein Reisemangel auf einer Kreuzfahrt kann zu einer Preisminderung des anteiligen Tagesreisepreises von 50 Prozent und mehr berechtigen – und das auch, wenn ersatzweise ein alternativer Hafen angelaufen wurde (Urteil Amtsgericht Rostock).

 

Wird eine höhere Anzahl von Häfen nicht angelaufen, so kann auch eine höhere Reisepreisminderung gerechtfertigt sein.

Nutzen Sie die Möglichkeit Ihre Ansprüche auf Entschädigung für die Mängel auf Ihrer Kreuzfahrt durch unsere spezialisierten Anwälte einschätzen zu lassen.

Warum AnwaltReiserecht.de?

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Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei. Sollte weiterer Handlungsbedarf bestehen, erhalten Sie ein Beratungsangebot.

Mögliche Kosten einer Beratung werden dabei transparent dargelegt und ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Erst nach Annahme des Angebots beginnt die Bearbeitung des Falls.

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