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Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Lufthansa-Streiks


Auch bei Lufthansa-Streiks können Ausgleichszahlungen durchgesetzt werden. Warum auch nicht?

Die Obergerichte entscheiden mittlerweile die Streikfälle und prüfen dabei immer den Einzelfall, der jeweils immer Grundlage der Entscheidung sein muss.


Aber die Entscheidungen zeigen mittlerweile, dass die EUGH Entscheidung zu dem "Wilden Streik" im Fall TUI fly die Prüfung vorgibt.

Die Entscheidungen fallen zugunsten der Passagiere aus.

Denn der EUGH gibt zur EU Verordnung die Richtung nun einmal vor.


Und so wird festgestellt:

  1. Nicht jeder Streik eigener Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens begründet außergewöhnliche Umstände.

  2. Vielmehr ist in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Streik Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist und zudem (kumulativ) (wenn erstes bejaht wird) oder von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar ist.


Wichtig noch dazu (zu 1. und 2.): Das Luftfahrtunternehmen hat solche Umstände vorzutragen, nach denen der jeweilige Streik so außergewöhnlich gewesen sei, dass er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und nicht von ihm tatsächlich beherrschbar war.


ABER:

sind 1. und 2. tatsächlich NICHT gegeben, also damit ein AUßERGEWÖHNLICHER UMSTAND im zu entscheidenden Einzelfall tatsächlich vorliegend und zu bejahen im Sinne der EUGH Rechtsprechung, dann muss gemäß EUVerordnung auch noch die Frage beantwortet werden, (und nur dann):

  • Hat das Luftfahrtunternehmen sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt (also auch z.B.in der Vorausplanung der eigenen Flugplanung durch das Schaffen von z.B. Zeitreserven) und solche ergriffen, die die Annullierung und Verspätung für den Passagier verhindert hätten.

Und auch hier muss das Luftfahrtunternehmen konkret darlegen was es getan hat und wenn nicht, warum nicht.


ALSO:

Jeder Einzelfall ist zu prüfen, und nicht jede noch so geschickt vorgetragene Behauptung der Airline ist dann auch (wie die Airline es gerne hätten) per se ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung und schon gar nicht ohne konkreten Vortrag und Darlegung ein Grund dafür, die Ausgleichsleistung zu verweigern.

Niemand verweigert den Airlines die Entlastung, aber dann soll sie die Gründe auch konkret und nicht verschwommen darlegen. Sie kennt die Umstände - der Passagier nicht. Auch er hat aber das Recht zu erfahren, was geschehen ist.

Dann kann entschieden werden, ob ein Anspruch im konkreten Einzelfall besteht oder nicht.

Und so bleibt es auch die Angelegenheit der Lufthansa zu den letzten Streikfällen, darzulegen, was darzulegen ist.


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