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Doppelte Entschädigung vom Reiseveranstalter und von der Airline?

Urlaubsreisen laufen nicht immer, wie geplant. Verspätungen, Ausfälle oder auch eine verweigerte Mitnahme können den Reiseplan schon mal auf den Kopf stellen. In vielen dieser Fälle haben Reisende die Möglichkeit sich auf ihre Fluggastrechte zu berufen und Entschädigung von der Airline zu verlangen.

Aber auch im Fall der Buchung einer Pauschalreise steht dem Reisenden in solchen Fällen grundsätzlich entsprechend der Vorschriften des Reiserechts ein Reisepreisminderungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu.

Pauschalreise mit Flug

Aber immer wieder gibt es auch Fälle, in denen die Regeln nicht ganz eindeutig sind.

Problematisch wird es zum Beispiel bei Kosten für Hotel und Transport, die aufgrund einer Verspätung oder Annullierung aufkommen. Hier hat der BGH diesen Monat eine bedeutungsvolle Entscheidung getroffen.

Schadenersatzforderungen und Ausgleichszahlungen sind gegeneinander zu verrechnen

Hintergrund des Urteils sind zwei aktuelle Fälle unserer Mandanten:

Fall 1: Die Kläger des ersten Verfahrens hatten eine Reise mit Flügen von Frankfurt am Main nach Las Vegas und verschiedenen Hotelaufenthalten gebucht. Die Beförderung, auf dem für sie gebuchten Hinflug, wurde der Gruppe verweigert, sodass sie erst am Folgetag über Vancouver nach Las Vegas gelangten. 30 Stunden später als geplant trafen die Kläger dann am Zielort ein.

Sie verlangten vom Reiseveranstalter neben den 600 Euro Ausgleichszahlung pro Person aufgrund der Flugverspätung noch Erstattung der angefallenen Kosten für die ersten beiden Tage der Urlaubsreise. Darunter fielen der Mietwagen, das gebuchte, aber nicht genutzte Hotelzimmer, sowie die Übernachtung in einem anderen Hotel aufgrund der geänderten Reiseplanung.

Fall 2: Im zweiten Fall geht es um eine Reise, die einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek in Namibia beinhaltete. Der Kläger und seine beiden Mitreisenden hatten starke Verspätung beim Abflug, sodass das Reiseziel erst einen Tag später als geplant erreicht wurde. Die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft konnte aufgrund der verspäteten Ankunft nicht mehr erreicht werden, daher musste die Reisegruppe in einem anderen Hotel übernachten.

Auch hier forderte der Betroffene neben den je 600 Euro Ausgleichszahlung die Kosten für das Ersatzhotel und die nicht angetretene Übernachtung in der eigentlich gebuchten Safari Lodge.

In beiden Fällen haben die Kläger das Nachsehen, aber nachvollziehbar, denn es soll nicht eine doppelte Entschädigung beansprucht werden können.

Die Kläger müssen sich daher nun mit der Erstattung von 600 Euro pro Person für die Flugverspätung, beziehungsweise Annullierung, zufrieden geben. Diese aber steht Ihnen zu.

Aber die zusätzlichen Kosten für Mietwagen und Hotelübernachtungen liegen jeweils unter den 600 Euro, daher besteht, aufgrund der gegenseitigen Anrechnung, kein Anspruch auf weitere Ausgleichszahlungen.

Nur wenn die Schadensersatzansprüche höher als 600 Euro sind, kann der übersteigende Betrag eingefordert werden.

Wir setzen für Sie durch, worauf Sie einen Anspruch haben.

Eine Vorlage der Fälle beim EuGH war nicht notwendig, weil das EU-Recht in dieser Frage eindeutig sei.

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