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Staatshaftung für Thomas Cook Betroffene (?)


Das Verfahren zur Rückzahlung der von den Kunden bereits geleisteten Zahlungen und Anzahlungen auf Reisepreise der bei Thomas Cook oder seinen Tochtergesellschaften gebuchten Reisen dauert erwartungsgemäß an.

So ist die Anmeldung der Ansprüche zwar schnell und recht unbürokratisch organisiert worden, aber eine Auskunft, die die Betroffenen natürlich interessiert,

WANN wird mein Geld mir zurückgezahlt,

bleibt vage bzw unbestimmt bzw erfolgt nicht.

Rüdiger Wittkop, Anwalt für Reiserecht

Diese Dauer des Verfahrens war so vorherzusehen, ist ja vielleicht für den betroffenen Verbraucher auch noch nachvollziehbar bei dem Umfang der Angelegenheit. Wie soll auch eine Auszahlung schnell erfolgen bei der vorhandenen erheblichen Unterdeckung.?

Aber nicht nur die Dauer, auch das Folgeszenario war vorhersehbar, nur leider hat es keinen an den entscheidenden Stellen Tätigen offensichtlich interessiert.

Die Versicherungssumme (110 Mio) reicht bei Weitem nicht aus, um den tatsächlichen Schaden abzudecken. So wird die Zurich Versicherung definitiv nur einen Bruchteil der angemeldeten Forderungen erfüllen können und nach den gesetzlichen Vorschriften auch nur erfüllen müssen.

Allein für die Rückbeförderung der Reisenden, welche zum Zeitpunkt der Insolvenz mit den betroffenen Unternehmen auf Reisen waren, leistete die Zurich Versicherung bereits 80 Millionen Euro. Also verbleiben nur noch 30 Millionen für die Rückzahlung der von Thomas Cook und den betroffenen Tochtergesellschaften z.B. Bucher oder Öger Tours bereits vereinnahmten Reisepreiszahlungen ihrer Kunden !

Der auszuzahlende Betrag aus der Versicherung wird daher eine verschwindend geringe Quote erreichen.

Und dann ?

Wenn also die 110.000.000 Euro nicht ausreichen, dann gilt die gesetzliche Regelung:

Übersteigen die in einem Geschäftsjahr (01.11. – 31.10.) von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach dem Gesetz zu erstattenden Beträge den Höchstbetrag von 110.000.000 €, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. insbesondere § 651 r Abs. 1, 3 BGB) in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Kompliziert ? Nein einfach, ---- der Reisende erhält lediglich eine Quote.

Einfach ---- aber völlig unbefriedigend ---- für den Verbraucher .

Kann das denn der Sinn und Zweck der EU Verordnung, des beabsichtigten EU-Verbraucherschutzes gewesen sein ? Sicher nicht.

Die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter wurde ins Leben gerufen, um den Reisenden, den Verbraucher zu schützen. Diese Aufgabe erfüllt sie nun offensichtlich nicht.

Und warum nicht ?

Weil niemand an den entscheidenden Stellen über eine Anpassung dieses Höchstbetrages nachgedacht hat und dies seit 1994 (!).

Und warum überhaupt "Höchstbetrag" ?

Die EU Verordnung, die in deutsches Recht umgesetzt werden musste spricht nicht von einer Begrenzung sondern von einem voll umfänglichen Schutz der Verbraucher !

Und diese Aufgabe ist ja nun erwiesenermaßen nicht erfüllt worden.

Und wer hätte es der Vorgabe entsprechend umsetzen müssen, der Gesetzgeber.

Und was wenn der Gesetzgeber grob fahrlässig gehandelt hat,

------ dann muss er haften.

Was bedeutet das nun für Sie als betroffenen Verbraucher.

Die Versicherung, der Kundengeldabsicherer, wird Ihnen nach Ermittlung des konkreten Gesamtschadens einen Bruchteil des von Ihnen geleisteten Reisepreises zurückzahlen.

Bis es soweit ist, wird es noch eine ganze Weile dauern.

Darüber erhalten Sie einen Bescheid der Versicherungsgesellschaft.

Dann bleibt die Differenz (die leider erhebliche Differenz).

Diese muss dann gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, der es verschuldet hat, dass Ihnen nur ein geringer Anteil rückerstattet wird, der den Kundengeldabsicherer mit einer seit 1994 nahezu unveränderten Höchstsumme hat tätig sein lassen, die weder den tatsächlichen Gegebenheiten des Reisemarktes noch der umzusetzenden EU-Verordnung noch den Warnzeichen bei der Wirtschaftlichkeit der großen Reiseveranstalter entspricht.

Das Verfahren wird, wenn der Staat nicht einsichtig und freiwillig einsteigt in die gebotene voll umfängliche Haftung, Jahre dauern.

Was können Sie tun ?

Bewahren Sie zunächst alle Ihre Unterlagen zu Ihrem Vorfall gut auf, machen Sie Kopien, wenn Sie Originale aus der Hand geben.

Wir sammeln zur Zeit die Daten der Betroffenen

und wir übernehmen gerne auch Ihre Vertretung.

Wir haben zu wahrende Fristen im Blick, ebenso wie Ihren konkreten Einzelfall und leiten alle notwendigen Schritte für Sie ein, sodass Sie nicht gezwungen sind über die nächste Zeit und Jahre auch noch ständig an die Ärgernisse nicht nur erinnert zu werden sondern auch noch Aufwand dazu betreiben zu müssen.

Ihre Unterlagen nehmen wir gerne per Post/email oder Fax entgegen.

Wir kommen dann auf Sie zu und besprechen das Vorgehen zu Ihrem Einzelfall.

Manchmal ist auch eine Haftung des Reisevermittlers nicht ausgeschlossen, auch darauf prüfen wir Ihre Unterlagen.

Geben Sie nicht auf, wenn es zur Zeit auch so aussieht, dass der Verbraucher mal wieder hinten anstehen muss.

Es dauert , das können auch wir nicht verhindern, aber wenn etwas möglich ist, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen, so helfen wir.

Rüdiger Wittkop

www.anwaltreiserecht.de


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