Der Ausfall des Höhepunkts einer zweiwöchigen Kreuzfahrt berechtigt laut einem Urteil des Amtsgericht München zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent.
Im betreffenden Fall, wurde die Durchfahrt des Panamakanals bei Tageslicht als Höhepunkt der Reise beworben. Aufgrund einer verspäteten Ankunft an der Einfahrt zum Panamakanal, wurde der größte Teil der Durchfahrt in der Nacht durchgeführt.
Der Reiseveranstalter hatte den Reisenden eine Kulanzzahlung von weniger als 500 Euro angeboten, welche der Rechtsanwalt für Reiserecht der Mandanten abwies.
Stattdessen verklagten die Kreuzfahrtreisenden den Veranstalter auf eine höhere Reisepreisminderung, sowie eine Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auf dem Kreuzfahrtschiff. Schließlich war die Kreuzfahrt insbesondere aufgrund der spektakulär beworbenen Durchfahrt des Panamakanals bei Tageslicht gewählt worden.
Aufgrund des Umstandes, dass der Höhepunkt der Reise mangelbehaftet war, wurde der Gesamtreisepreis zur Minderung des Kreuzfahrtpreises herangezogen, und nicht lediglich der Tagesreisepreis. Da die Durchfahrt als einziger Höhepunkt beworben wurde, konnte der Rechtsanwalt für Kreuzfahrtrecht eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent des Gesamtreisepreises durchsetzen. In Anbetracht des hohen Preises der Gesamtreise eine beträchtliche Entschädigung für die nächtliche Durchfahrt.
Die Klage auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde hingegen vom Richter abgewiesen. Neben der Reisepreisminderung von 20 Prozent, sei eine Schadensersatzzahlung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht gerechtfertigt, da die Reisenden durchaus während des Tages die Küsten von Panama und Costa Rica bewundern konnten und Ihnen zudem während der nächtlichen Durchfahrt das Unterhaltungsangebot an Bord des Kreuzfahrtschiffes zur Verfügung stand.
Urteil: Amtsgericht München, 17.12.2013, Az. 182 C 15953/13
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